CLP-Änderung: Auswirkungen auf Meldungen ans C&L-Verzeichnis

Am 20. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 veröffentlicht, die am 10. Dezember 2024 in Kraft trat. Sie ändert die (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) und führt neue Anforderungen für Meldungen an das C&L-Verzeichnis ein, die in Artikel 40 der CLP-Verordnung geregelt sind. Alle Bestimmungen, die sich aus der Überarbeitung von Artikel 40 ergeben, gelten ab dem 1. Juli 2026.
Die Änderungen zielen darauf ab, das C&L-Verzeichnis als Kommunikationsinstrument für Stoffgefahren zu verbessern und Diskrepanzen bei der Gefahrenklassifizierung zu beseitigen.
Wir beleuchten die wichtigsten Neuerungen rund um das C&L-Verzeichnis und erklären, welche Folgen diese für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender haben, die gefährliche Stoffe in Verkehr bringen.
Wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem C&L-Verzeichnis:
Schätzwerte akuter Toxizität (Acute Toxicity Estimation - ATE)
Akute Toxizitätswerte (ATE) sind ein wesentlicher Bestandteil des CLP-Rahmens und werden in erster Linie zur Bestimmung der Einstufung der akuten Toxizität für die menschliche Gesundheit bei der Bewertung von Gemischen verwendet, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten. Akute Toxizitätswerte werden in der Regel als LD50- (oral, dermal) oder LC50-Werte (Inhalation) oder als Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) ausgedrückt.
Mit dieser Änderung der Verordnung wird eine formale Definition von ATE eingeführt: numerische Werte, die zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine von vier Gefahrenkategorien für akute Toxizität auf der Grundlage des Expositionswegs oral, dermal oder inhalativ verwendet werden.
Hersteller und Importeure müssen nun die ATE-Werte für alle Stoffe ermitteln und melden, die als akut toxisch eingestuft sind, unabhängig von der Gefahrenkategorie. Ebenso wie M-Faktoren und Konzentrationsgrenzwerte sollten Schätzungen der akuten Toxizität nun Teil der Meldungen zur Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA sein.
Diese Anforderungen gewährleisten präzisere Gefahrenklassifizierungen auf der Grundlage spezifischer Daten statt verallgemeinerter Bewertungen, was zu einer genaueren Darstellung der Risikostufen führt.
Abweichende Einstufung:
Eine weitere Neuerung, die durch die Verordnung gemäß Artikel 40 eingeführt wurde, ist die Anforderung an Unternehmen, Abweichungen der Einstufung zu begründen.
Wenn ein Unternehmen eine Einstufung meldet, die von der strengsten Klassifizierung abweicht, die bereits in der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen in Anhang VI Teil 3 aufgeführt ist, muss es die Gründe für die Abweichung vorlegen.
Dies gilt auch in Fällen, in denen eine strengere Einstufung der Gefahrenklasse vorgeschlagen wird. Ziel ist es, die Genauigkeit und Kohärenz des C&L-Verzeichnisses zu verbessern.
Neue Verantwortlichkeiten: Beseitigung der Abweichungen der Einstufung
Eine große Herausforderung im aktuellen C&L-Verzeichnisses ist das häufige Auftreten unterschiedlicher Meldungen für denselben Stoff von verschiedenen Herstellern und Importeuren.
Einige Abweichungen lassen sich durch legitime Faktoren wie unterschiedliche Verunreinigungen oder Aggregatzustände erklären. Andere entstehen jedoch aus weniger gewichtigen Gründen, etwa durch unterschiedliche Auslegungen von Einstufungsdaten, Meinungsverschiedenheiten zwischen Meldenden oder Registrierenden oder durch veraltete Einstufungen. Dies kann am Ende zu irreführenden Gefahrenhinweisen führen.
Diese Unstimmigkeiten haben die Wirksamkeit des C&L-Verzeichnisses als Instrument zur Gefahrenkommunikation beeinträchtigt. Das Vorhandensein abweichender und ungenauer Klassifizierungen führt nicht nur zu Verwirrung, sondern erhöht auch das Risiko einer Fehlklassifizierung in der Lieferkette.
Um dies Abweichungen zu bereinigen, sollten die meldenden Unternehmen ihre Einstufungen von Stoffen überprüfen, gegebenenfalls aktualisieren, und sicherstellen, dass sie auf aktuellen Daten basieren. Gegebenenfalls gehört dazu auch die Angabe spezifischer ATE-Werte.
In Ausnahmefällen kann die ECHA den Meldenden dazu auffordern, unvollständige, fehlerhafte oder veraltete Einträge zu korrigieren.
Dieser evidenzbasierte Ansatz soll gewährleisten, dass Gefahrenkennzeichnungen auf wissenschaftlich fundierten Einstufungen beruhen.
Auf Veränderungen einstellen und handeln
Die neuen Anforderungen der CLP-Verordnung stärken die Transparenz und Sicherheit der Gefahrenkommunikation, erhöhen jedoch auch die Informationsanforderungen.
Unternehmen sind nun verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen über Einstufungsentscheidungen, ATEs und Begründungen für Einstufungsabweichungen zu führen.
Als Reaktion setzen Unternehmen auf Automatisierung und Nutzen dies auch um Prozesse zu optimieren.
opesus EHS Product Notification (EPN) für SAP ermöglicht automatisierte Meldungen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und stellt sicher, dass Ihre Meldungen korrekt, termingerecht und vollständig im Einklang mit den neuen Anforderungen erfolgen.