K-REACH Registrierung: Frist läuft Ende 2024 ab!
Zum Ende des Jahres 2024 steht Unternehmen, die mit chemischen Stoffen arbeiten, eine wichtige Registrierungsfrist unter K-REACH bevor.
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Zum Ende des Jahres 2024 steht Unternehmen, die mit chemischen Stoffen arbeiten, eine wichtige Registrierungsfrist unter K-REACH bevor.
Weltweit entstehen neue REACH-ähnliche Vorschriften wie Türkiye KKDIK und Korean K-REACH. Diese Entwicklung wird sich höchstwahrscheinlich so fortsetzen. Welche Auswirkungen hat das für die Chemieindustrie?
Die Vorschriften fordern mehr Daten und einen intensiveren Datenaustausch zwischen den Unternehmen. Chemieunternehmen müssen daher ihre Datenverwaltung verbessern. Ein Schlüssel dazu ist, die Prinzipien des Datenaustauschs zu verstehen.
Die Fristen für die KKDIK-Registrierung wurden verlängert. Dies ist eine gute Gelegenheit für Unternehmen, ihre bestehenden Compliance-Prozesse zu evaluieren und für die Zukunft zu planen. Die zusätzliche Zeit ist wertvoll, um proaktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Registrierungsprozesse zu optimieren und einen reibungsloseren Übergang sicherzustellen.
Die KKDIK-Verordnung (Verordnung NR. 30105 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschänkung von Chemikalien in der Türkei) trat am 23. Dezember 2017 in Kraft. Die zuständige Behörde in Türkiye ist das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel (MoEUCC).
Die KKDIK-Verordnung sieht eine Übergangsregelung für die Registrierung vor, nach der alle Stoffe, die in einer Menge von 1 t/a oder mehr in der Türkei hergestellt oder eingeführt werden, bis zum 31. Dezember 2023 registriert werden müssen.
In der Schweiz regelt die ChemO (Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen) das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen auf dem Markt. Die ChemO entspricht in weiten Teilen den europäischen REACH- und CLP-Verordnungen. Eine Ausnahme davon stellt die Registrierung von Stoffen dar.
Wenn Sie nur Gemische für den industriellen Gebrauch auf den Markt bringen, scheint es auf den ersten Eindruck naheliegend, nur noch verkürzte Meldungen (limited submission) bei der Giftnotrufzentrale einzureichen. Sie erfüllen Ihre Meldepflicht und müssen nur minimal Daten über Ihr Gemisch melden. Dennoch sollten Sie sich genau überlegen, ob die Einreichung verkürzter Meldungen tatsächlich den Mehrwert liefert, den Sie Sich erhoffen.
Der Unique Formula Identifier (UFI) ist die eindeutige Kennung von Produkten, die nach gesundheitlichen oder physikalischen Gefahren klassifiziert sind. Ab dem 1. Januar 2020 muss dieser 16-stellige Code auf oder in der Nähe von Produktetiketten erscheinen.
Der UFI wird von Giftnotrufzentralen im Falle eines Notrufs verwendet werden. Daher werden bei der Einreichung einer Meldung an das ECHA-Einreichungsportal nur die Giftnotrufzentralen wissen, welchem Gemisch der UFI entspricht. In unseren FAQ zur UFI finden Sie Fragen und Antworten zu UFIs, einschließlich der Frage, wie Sie einen UFI erstellen können.
Ein Ziel der CLP Art. 45 Anhang VIII Verordnung ist es, die Harmonisierung von Informationen in Gemischen zu erreichen, um in Notfällen schneller handeln zu können. Auch die EU unternimmt Schritte zur Vereinheitlichung von Informationen für Giftnotrufzentralen. Denn, wie sich Menschen innerhalb der EU frei bewegen, können auch Produkte frei bewegt werden. Dies ist selbstverständlich geworden – wer nahe an einer nationalen Grenze lebt, kauft in beiden Ländern ein und überquert die Grenze, ohne sich dessen groß bewusst zu sein.
Es ist keine große Überraschung mehr, dass die Datenanforderungen zur Einreichung von Dossiers im PCN-Format (poison centre notification/Meldung an die Giftnotrufzentrale) sehr umfangreich sein können.
Am 12. Februar fand ein ECHA Webinar zu Themen rund um die Erstellung von Meldungen an die Giftnotrufzentralen gemäß CLP Art. 45, Anhang VIII statt. Das Webinar beschäftigte sich mit zwei großen Themen – zum einen den regulatorischen Änderungen und zum anderen den zugehörigen IT-Tools und Leitlinien. Nachdem sich unser vorheriger Blog-Beitrag ausschließlich mit der ersten Änderung von Anhang VIII der CLP-Richtlinie beschäftigte, stellt der folgende Post die regulatorischen Updates vor, die durch die zweite Änderung von Anhang VIII zu CLP zu erwarten sind.
Wissenswertes rund um die Erstellung von Meldungen an die Giftnotrufzentralen gemäß CLP Art. 45, Anhang VIII gab es am 12. Februar in einem Webinar der ECHA zu erfahren. Das Webinar behandelte zwei Themen – zum einen die regulatorischen Änderungen und zum Anderen IT-Tools und Leitlinien. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns ausschließlich auf die regulatorischen Änderungen gemäß der ersten Änderung von Anhang VIII der CLP-Richtlinie konzentrieren. Die Änderung wurde am 10. Januar 2020 veröffentlicht und ist seit dem 30. Januar 2020 in Kraft.
Die nordischen Produktregister zählen zu den weltweit umfangreichsten Registern für Chemikalien – sowohl im Hinblick auf die zu übermittelnden Informationen als auch bezüglich der Anzahl registrierter Produkte und Stoffe. Mehr als 2.000 Unternehmen sind jährlich zu Meldungen an die nationalen Behörden verpflichtet. Neuere Gesetzgebungen (z.B. CLP Annex VIII) und der zunehmende Einsatz von IT im Rahmen von Produktmeldungen werfen jedoch die Frage auf, wie sich die nordischen Produktregister in den nächsten Jahren weiterentwickeln werden.