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PPWR-Compliance bis 12. August 2026: Eine belastbare Strategie für die ersten PPWR-Anforderungen

Der 12. August 2026 ist die erste echte Bewährungsprobe für die PPWR-Konformität. Während die Frist näher rückt, versuchen viele Unternehmen noch immer, die Verordnung und die kürzlich veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission in einen konkreten Compliance-Plan zu übersetzen. Das ehrliche Bild: Nicht jede Auslegungsfrage ist bereits abschließend geklärt. Durchführungsrechtsakte, harmonisierte Normen und nationale Durchsetzungsansätze stehen noch aus. Doch genug des regulatorischen Rahmens ist bereits gefestigt, um handeln zu können. 

Branchenübergreifend zeichnet sich ein klares Muster ab: Der Handlungsdruck durch die PPWR ist spürbar. Compliance-Teams bearbeiten Lieferantenanfragen in unterschiedlichsten Formaten. Nachhaltigkeitsmanager arbeiten noch daran, zu definieren, was „ausreichende Nachweise“ für die Erfüllung der PPWR-Nachhaltigkeitsanforderungen bedeutet. Über viele Gespräche hinweg zeigt sich dieselbe Grundhaltung: Für August 2026 braucht es eine belastbare Strategie. Keine Strategie, die auf vollständige regulatorische Gewissheit wartet.

Dieser Artikel skizziert die Pflichten, die am 12. August 2026 in Kraft treten, zeigt, wo die offenen Fragen und wesentlichen Unsicherheiten noch bestehen, und erklärt, wie Unternehmen eine praktische und belastbare Strategie zur PPWR-Compliance aufbauen können, die in den Kernpunkten solide ist und gegenüber noch zu klärenden Aspekten Bestand hat.

Einen generellen Überblick über die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bietet unser Blogartikel EU PPWR: Was sich jetzt ändert - und warum das für Ihr Unternehmen relevant ist.


Was am 12. August 2026 in Kraft tritt

Die ersten wesentlichen PPWR-Pflichten, die am 12. August 2026 Anwendung finden, sind die Stoffbeschränkungen für Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören die seit Langem geltenden Schwermetallbeschränkungen (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom), die aus der Verpackungsrichtlinie (PPWD) übernommen wurden, sowie Beschränkungen für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Diese Entwicklung ist auch in anderen EU- und nationalen Regulierungsvorhaben zu beobachten: Regulierungsbehörden erwarten zunehmend eine stärkere Kontrolle gefährlicher Stoffe in Verpackungsmaterialien.

Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, nicht mehr legal auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Mit demselben Datum treten die Kennzeichnungspflichten für Erzeuger gemäß Artikel 15 in Kraft. Sie verpflichten zur Angabe von Name, Adresse und Kontaktdaten des Erzeugers sowie einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationsmerkmal auf jeder Verpackungseinheit. In der Praxis ist davon auszugehen, dass viele Erzeuger ihre Verpackungslieferanten bitten werden, diese Kennzeichnung in ihrem Namen anzubringen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Erzeuger.

Für jede betroffene Verpackungseinheit müssen Erzeuger das in Artikel 38 und Anhang VII festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren abschließen, bevor sie die gemäß Artikel 39 und Anhang VIII erforderliche unterzeichnete EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) ausstellen. Dies sind keine optionalen Verwaltungsschritte, sondern zentrale rechtliche Pflichten, die unmittelbar mit dem Marktzugang verknüpft sind. Unser nächster Blogartikel in dieser Serie, Die EU-Konformitätserklärung unter der PPWR, wird die Konformitätserklärung genauer betrachten.

Die Verantwortlichkeiten sind in erster Linie in Artikel 15 verankert, der die Pflichten der Erzeuger gemäß der PPWR definiert. Artikel 16 schafft eine parallele Pflicht für Verpackungslieferanten: Sie müssen die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die der Erzeuger für die Konformitätsbewertung für erforderlich hält. In der Praxis bedeutet das: Die regulatorische Verantwortung liegt beim Erzeuger, aber die Konformität steht und fällt mit der Zusammenarbeit mit den Lieferanten und zuverlässigen Datenflüssen innerhalb der Lieferkette.

Die kürzlich veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission bieten Unternehmen, die diese Anforderungen umsetzen müssen, eine nützliche Orientierungshilfe. Es wurden jedoch nicht alle offenen Fragen beantwortet. Einige praktische Details, darunter der erwartete Umfang der technischen Dokumentation zur Unterstützung des Konformitätsbewertungsverfahrens, werden sich erst im Laufe der Zeit klären, wenn weitere Durchführungsrechtsakte, harmonisierte Normen und andere Rechtsinstrumente verabschiedet werden und die zuständigen nationalen Behörden eine einheitlichere Vollzugspraxis entwickeln. Die Schlussfolgerung ist klar: Unsicherheiten bestehen noch, aber nicht in einem Ausmaß, das eine Verzögerung der Vorbereitung rechtfertigen würde.

Eine Strategie entwickeln, wenn einige Antworten noch ausstehen

Eine Strategie muss nicht auf jeden Durchführungsrechtsakt warten. Bereits heute lässt sich ein belastbarer August-2026-Plan auf vier Grundsätzen aufbauen, die unabhängig vom Ausgang der noch offenen Fragen Bestand haben.

1
Erzeugerverantwortung je Verpackungseinheit klar zuordnen


Artikel 15 legt die Pflichten zur Konformitätsbewertung und zur DoC-Erstellung dem „Erzeuger“ (Manufacturer) im Sinne der PPWR auf. In der Praxis ist das meist der Markeninhaber: also der Wirtschaftsakteur, der die Verpackung gestaltet oder gestalten lässt und das verpackte Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Die Leitlinien der EU-Kommission stellen das Design in den Mittelpunkt dieses Kriteriums. Dass ein Drittunternehmen die Verpackung physisch herstellt, verschiebt die Erzeugerrolle nicht. Da die PPWR EU-weit nur einen Erzeuger je Verpackung vorsieht, trägt dieses eine Unternehmen die alleinige Compliance-Verantwortung, bevor die Verpackung in Verkehr gebracht wird.

Bei einem umfangreichen Produktportfolio gibt es selten eine einheitliche Antwort. Unterschiedliche Verpackungskonfigurationen und gebündelte Waren verschieben die Verantwortung zwischen den Wirtschaftsakteuren.

Klären Sie die Erzeugerrolle vor allem anderen, denn alles Weitere baut darauf auf.

2
Nach Risiko priorisieren, nicht nach Volumen


Nicht jede Verpackungseinheit weist dasselbe Compliance-Risiko auf. Ein risikobasierter Ansatz, bei dem nicht alle Lieferanten alle Fragebögen erhalten, kann mit Artikel 16 vereinbar sein. Dieser überlässt es dem Erzeuger zu bestimmen, welche Informationen und Unterlagen ausreichen, um die Konformität nachzuweisen. Die naheliegende Unterscheidung ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Stoffe: Schwermetallbeschränkungen gelten für das gesamte Verpackungsportfolio, PFAS-Beschränkungen speziell für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Darüber hinaus stehen Marktrelevanz und Verbrauchersichtbarkeit, insbesondere bei verbraucherorientierten Primärverpackungen, in der Regel ganz oben auf der Prioritätenliste.

Was die Tiefe der von jedem Lieferanten geforderten Nachweise betrifft, ist Artikel 16 eindeutig: Sowohl Informationen als auch Unterlagen sind erforderlich. Eine praktikable Option könnte darin bestehen, den Mix am Risikoprofil jeder Verpackungseinheit zu orientieren. Als Ausgangspunkt können Lieferantenerklärungen dienen; für Verpackungen mit höherem Risiko können technische Datenblätter hinzugezogen werden. In jedem Fall sollte die Begründung für diese Abstufung dokumentiert werden, damit sie einer Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden standhält.

3
Compliance langfristig denken


PPWR-Konformität ist keine einmalige Dokumentationsübung. Neue Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission werden erlassen. Verpackungen werden voraussichtlich neugestaltet werden müssen. Lieferanten werden ihre Praktiken anpassen, um im neuen Rahmen wettbewerbsfähig zu bleiben.

Ein pragmatischer Ansatz besteht darin, zunächst eine schlanke, aber belastbare Grundstruktur aufzubauen: ein Konformitätsbewertungsverfahren, eine technische Dokumentationsakte und einen DoC-Rahmen für die Verpackungseinheiten, die ab 12. August 2026 bereits im Geltungsbereich liegen. Wichtig dabei ist, diese Strukturen von Anfang an so aufzusetzen, dass sie sich weiterentwickeln lassen. Prozesse, die jederzeit wiederholt werden können, wenn sich Verpackungszusammensetzungen oder Lieferanten ändern, regulatorische Leitlinien weiterentwickeln oder neue Rechtsinstrumente veröffentlicht werden, sind langfristig robuster als Prozesse, die für ein einzelnes Audit konzipiert wurden.

4
Daten als eigentlicher Engpass


Viele Unternehmen gehen zunächst davon aus, dass die Erstellung der Konformitätserklärung selbst der schwierigste Teil ist. In der Realität ist die Konformitätserklärung das Ergebnis des gesamten Prozesses, nicht die eigentliche Herausforderung.

Der eigentliche Engpass sind die Lieferantendaten: zuverlässige, nachvollziehbare und kontinuierlich pflegbare Informationsflüsse, die Materialzusammensetzung, Stoffgehalte, Erklärungen zu beschränkten Stoffen, Prüfberichte, technische Datenblätter, Recyclingfähigkeitsinformationen und Lieferantenerklärungen abdecken. Genau die Daten, zu deren Anforderung Artikel 16 den Erzeuger berechtigt. Sobald ein stabiler Prozess zur Datenerhebung bei Lieferanten etabliert ist, werden Konformitätsbewertung und DoC-Erstellung erheblich handhabbarer. 


Warum ein softwaregestützter Ansatz sinnvoll ist

Ein manueller, tabellenbasierter Ansatz mag für einen ersten Piloten oder einen begrenzten Verpackungsumfang ausreichen. Für eine umfassende PPWR-Compliance-Strategie ist er jedoch nicht skalierbar. Ein solcher Prozess muss Tausende von Verpackungseinheiten, mehrere Lieferantenstufen, Versionskontrolle bei sich ändernden Materialien, lange Aufbewahrungsfristen, Auditfähigkeit sowie wiederholbare Konformitätsbewertungsprozesse in einem kohärenten System verwalten.

Eine softwaregestützte PPWR-Strategie muss drei Dinge gleichzeitig leisten:

1
Die Dynamik von Artikel 15 und Artikel 16 operationalisieren:


Das System muss die strukturierte Erfassung sowohl von Informationen als auch Nachweisen von Lieferanten unterstützen (Materialzusammensetzung, Erklärungen zum Gehalt eingeschränkt nutzbarer Stoffe, Recyclingfähigkeitskennzahlen, technische Datenblätter, Prüfberichte, Lieferantenerklärungen) und es dem Erzeuger ermöglichen nachzuweisen, dass die erfassten Informationen ausreichen, um die Konformitätsbewertung zu unterstützen.

2
Konformitätsbewertung als wiederholbaren Prozess gestalten

Jede Verpackungseinheit sollte mit den anwendbaren PPWR-Pflichten, den Konformitätsnachweisen, den zugrundeliegenden Lieferanteninformationen und der daraus resultierenden DoC verknüpft sein. So wird die Konformitätsbewertung nicht zu einem einmaligen Dokumentationsaufwand, sondern zu einem Prozess, der sich jederzeit wiederholen lässt. 
3
Technische Dokumentation und Konformitätserklärung als Einheit behandeln: 


Die gemäß Anhang VII erforderliche technische Dokumentation und die gemäß Anhang VIII erforderliche Konformitätserklärung dürfen nicht als voneinander getrennte Unterlagen existieren. Unternehmen brauchen eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zwischen Lieferantennachweisen, Bewertungsentscheidungen, technischen Dokumentationen, unterzeichneten DoCs und historischen Versionen, mit einem Prüfpfad, der über den gesamten Aufbewahrungszeitraum Bestand hat (5 Jahre für Einwegverpackungen, 10 Jahre für Mehrwegverpackungen).  


Genau hier setzt opesus Packaging Data Collection an. opesus PDC ist darauf ausgelegt, sowohl Informationen als auch Nachweise von Lieferanten einzusammeln und so den Konformitätsbewertungsprozess für jede Verpackungseinheit zu strukturieren und die Verbindung zwischen technischer Dokumentation und der daraus resultierenden DoC direkt in Ihrem SAP®-System aufrechtzuerhalten. SAP Responsible Design and Production erweitert das Bild um nachgelagerte PPWR- und EPR-Berichterstattung, etwa für Angaben zu Recyclatanteilen, EPR-Gebühren und Kunststoffsteuern.  

Fazit

Der 12. August 2026 ist nicht das Ziel für die PPWR-Konformität. Er ist der Startschuss.
Unternehmen, die auf jeden Durchführungsrechtsakt, jede harmonisierte Norm und jedes interpretatorische Detail warten, bis alles vollständig geklärt ist, starten von Anfang an mit Rückstand.

Die Unternehmen, die bis August am besten aufgestellt sind, haben bereits vier Dinge geklärt: wer für jede Verpackungseinheit der Erzeuger ist, die ihr Konformitätsbewertungsverfahren in der Praxis aussieht, wie Lieferanteninformationen und Unterlagen darin einfließen und wie die resultierende Konformitätserklärung mit der dahinterliegenden technischen Dokumentation verknüpft bleibt.

Vollständige Gewissheit ist keine Voraussetzung für das Handeln. Die Verordnung, die Leitlinien der EU-Kommission und die bestehende Rechtsstruktur bieten bereits heute ausreichend Klarheit, um eine belastbare, risikobasierte PPWR-Compliance-Strategie aufzubauen und diese mit der Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens anzupassen. 


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