Regulatorische Updates: 1. Änderung im Anhang VIII der CLP-Verordnung

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Wissenswertes rund um die Erstellung von Meldungen an die Giftnotrufzentralen gemäß CLP Art. 45, Anhang VIII gab es am 12. Februar in einem Webinar der ECHA zu erfahren. Das Webinar behandelte zwei Themen – zum einen die regulatorischen Änderungen und zum Anderen IT-Tools und Leitlinien. In diesem Blog-Beitrag werden wir uns ausschließlich auf die regulatorischen Änderungen gemäß der ersten Änderung von Anhang VIII der CLP-Richtlinie konzentrieren. Die Änderung wurde am 10. Januar 2020 veröffentlicht und ist seit dem 30. Januar 2020 in Kraft.

Bei Verwendung durch Verbraucher: Neues Compliance Datum

Das neue Compliance Datum für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher ist der 1. Januar 2021. Dieses Datum fällt mit dem Datum für Gemische zur gewerblichen Verwendung zusammen. Das Compliance Datum für die industrielle Verwendung bleibt der 1. Januar 2024.

Wahrscheinlich kam die Verschiebung des Compliance Datums den meisten Beteiligten nicht ganz ungelegen. Die Industrie hat nun mehr Vorbereitungszeit und auch EU-Mitgliedsstaaten haben etwas mehr Luft, sich um die Entwicklung ihrer IT Systeme zu kümmern.

Tipp: Zur Meldung vorhandener Gemische die Übergangszeit nutzen

Meldepflichtige Unternehmen sollten daran denken, die Übergangszeit bis zum 1. Januar 2025 nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Dies ist für Gemische relevant, die bereits auf dem Markt sind und schon an die zuständigen Behörden gemeldet wurden. Meldungen sollten also auch bis zum neuen Compliance Datum wie gewohnt eingereicht werden.

Ab dem neu gesetzten Compliance Datum gilt:  Neue Gemische, die auf den Markt gebracht werden, müssen die neuen Anforderungen erfüllen. Außerdem müssen alle Änderungen von bereits gemeldeten Gemischen ebenfalls den Anforderungen entsprechen.

In Deutschland und Estland werden bereits Meldungen an das ECHA Portal im neuen Format angenommen.

Weitere Erläuterungen zur Änderung

Die erste Änderung sollte auch einige redaktionelle Unklarheiten berichtigen. Hier ist ein kurzer Überblick der Themen, die im Webinar aufgegriffen wurden:

Platzierung des UFIs

Der UFI (16-stelliger und eindeutiger Rezepturidentifikator) kann auf dem Etikett oder auf der Innenverpackung von Gemischen aufgedruckt oder angebracht werden. Damit muss der UFI zwar immer in der Nähe anderer Labels platziert sein. Er muss aber nicht zwangsläufig Teil des Labels sein. Der UFI muss ebenfalls nicht auf auf jeder Verpackungsschicht angebracht sein. Kann der UFI aufgrund Form oder Größe des Produkts nur auf der äußeren Schicht angebracht werden, kann dies so umgesetzt werden.

Bei Gemischen zur industriellen Verwendung muss der UFI in Abschnitt 1.1 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden.

Übermittler und Kontaktstelle

Neben den Angaben zum Übermittler sind gegebenenfalls auch Angaben zur Kontaktstelle zu machen. Die Kontaktstelle ist Ansprechpartner für Behörden, falls weitere Informationen benötigt werden. Dies löst das Problem beispielsweise für Formulierer oder wenn die Meldungen zentral von der Muttergesellschaft eingereicht werden.

Identifikation von Mixture-in-Mixture (MiM)

Werden MiMs in Gemischen verwendet, muss entweder der UFI benutzt werden, der vom Lieferanten festgelegt wurde, oder die einzelnen Komponenten, wie sie der Lieferant im Sicherheitsdatenblatt angegeben hat. Bitte beachten Sie, dass der UFI, den Sie vom Lieferanten erhalten haben, nur dann eingereicht werden kann, wenn der UFI in dem Mitgliedstaat, in dem Ihre Mischung platziert werden soll, gemeldet wurde.

Beziehen Sie sich auf die erste Änderung für Einzelheiten zu anderen hier nicht aufgeführten Themen, wie z.B. pH-Wert, Gruppenmitteilung und generische Produktidentifikatoren (GPI).

Nützliche Links

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