Regulatorische Updates im Anhang VIII der CLP-Verordnung

Regulatorische Updates durch CLP Art. Anhang VIII

Am 12. Februar fand ein ECHA Webinar zu Themen rund um die Erstellung von Meldungen an die Giftnotrufzentralen gemäß CLP Art. 45, Anhang VIII statt.  Das Webinar beschäftigte sich mit zwei großen Themen – zum einen den regulatorischen Änderungen und zum anderen den zugehörigen IT-Tools und Leitlinien. Nachdem sich unser vorheriger Blog-Beitrag ausschließlich mit der ersten Änderung von Anhang VIII der CLP-Richtlinie beschäftigte, stellt der folgende Post die regulatorischen Updates vor, die durch die zweite Änderung von Anhang VIII zu CLP zu erwarten sind.

Zweite Änderung – Themen sind auf dem Tisch

Aktuell arbeitet ein Ausschuss Vorschläge und Ergebnisse einer Diskussion von Stakeholdern zu einer Machbarkeitsstudie in den Entwurf ein. Ein abschließendes Treffen ist für den 31.03.2020 angesetzt. Mit der Veröffentlichung der zweiten Änderung rechnet die ECHA Mitte Juli 2020.

Einige Lösungsvorschläge zur Praxistauglichkeit, die diskutiert wurden:

1. Auswechselbare Komponenten 

Einige Komponenten können als auswechselbar betrachtet werden, wenn sie sich zwar unterscheiden, sich aber aufgrund der gleichen technischen Funktion, der gleichen physikalischen und gesundheitlichen Gefährdung, der gleichen akuten toxikologischen Wirkung und der gleichen Gefahrenidentifizierung ausreichend ähnlich sind. 

 2. Standardformeln für Gemische aus Rohstoffen natürlichen Ursprungs 

Für Bestandteile natürlichen Ursprungs ist es wichtiger definierten Standards zu entsprechen, statt chemischen ZusammensetzungenDaher ist es schwierig, die konkrete Zusammensetzung solcher Gemische zu kennen. In Fällen wie diesem wird vorgeschlagen, die Standardformeln zu melden und von den in Anhang VIII aufgeführten Standardgrenzwerten abzuweichen

3. UFI für Gemische, welche erst im Verkauf zusammengebracht werden

Ein weiterer Diskussionspunkt: Gemische, die erst am Verkaufsort entstehen, wie beispielsweise im Baumarkt für den Kunden gemischte Farben. In solchen Fällen müssen die letztlich verkauften Gemische nicht gemeldet werden. Vielmehr werden beide UFIs – von Basisfarbe und Tönung – auf dem Endprodukt angebracht. Schwierig wird es, wenn die Konzentration dann doch den zulässigen Schwellenwert überschreitet. In diesem Fall muss der %-Satz der Tönung angezeigt werden. 

Dies waren einige der großen Themen aus dem Webinar. Wer sich noch einmal über die erste Änderung in Anhang VIII der CLP-Verordnung informieren möchte, kann gerne hier nachlesen oder die ECHA Webseite besuchen. Wir bleiben aktuell und informieren Sie auch weiterhin in unserem Blog.

Weiterführende Links

 

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