Die EU-Konformitätserklärung nach PPWR: Pflicht für Erzeuger ab August 2026
Am 12. August 2026 wird aus der PPWR gelebte Pflicht. Eine der ersten Pflichten für jeden Erzeuger ist dann eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) für jede Verpackungseinheit, die er auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Die Konformitätserklärung selbst ist kurz. Die Arbeit dahinter ist es nicht.
Realistisch betrachtet werden die ersten DoCs branchenübergreifend auf einer unvollständigen Datenbasis ausgestellt. Bis zum 12. August werden noch nicht von allen Lieferanten Daten vorliegen. Für jeden beschränkten Stoff einen Prüfbericht vorzulegen, ist in der verfügbaren Zeit nicht realistisch, und für einige Stoffe sind die analytischen Methoden noch nicht einmal vollständig definiert. Die pragmatische Frage lautet daher nicht, wie die erste DoC perfekt wird, sondern wie sie belastbar wird.
Dieser Artikel erläutert, was die Konformitätserklärung ist, wer sie ausstellen muss, welche Inhalte sie umfassen muss und welche Nachweise zu ihrer Untermauerung notwendig sind.
Einen Überblick über die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) finden Sie in unserem Blogartikel EU PPWR: Was sich jetzt ändert – und warum das für Ihr Unternehmen relevant ist. Wo Sie bis zum 12. August 2026 strategisch ansetzen sollten, lesen Sie im vorangegangenen Artikel PPWR-Compliance bis 12. August 2026: Eine belastbare Strategie für die ersten PPWR-Anforderungen.
Was die Konformitätserklärung ist und wo sie in der PPWR verortet ist
Eine Konformitätserklärung ist ein formelles, unterzeichnetes Dokument, mit dem der Erzeuger die alleinige Verantwortung dafür übernimmt, dass eine bestimmte Verpackung den geltenden Anforderungen der PPWR entspricht, insbesondere den Nachhaltigkeitsanforderungen der Artikel 5 bis 12.
Dieselbe Systematik findet sich auch in anderen EU-Produktvorschriften wieder. Das Muster dürfte also all jenen vertraut vorkommen, die bereits mit anderen EU-Produktkonformitätsregulierungen wie RoHS oder REACH gearbeitet haben.
Die PPWR trennt Bewertung und Nachweis dabei bewusst:
- Wie die Konformität bewertet wird: über das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38, detailliert in Anhang VII.
- Wie die Konformität nachgewiesen wird: über die DoC selbst, geregelt in Artikel 39, mit den inhaltlichen Vorgaben in Anhang VIII.
Artikel 15 weist beide Pflichten dem Erzeuger zu. Er muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 festlegen und durchführen oder in seinem Auftrag durchführen lassen und, sobald die Konformität nachgewiesen ist, die DoC erstellen und unterzeichnen.
Das Verfahren nach Anhang VII ist Modul A, die interne Fertigungskontrolle. Der Erzeuger bewertet die Konformität selbst, im Regelfall ohne notifizierte Stelle und ohne Zertifizierung durch Dritte. Wie belastbar die Konformität ist, entscheidet sich daher an der technischen Dokumentation hinter der DoC. Die Nachweispflicht liegt vollständig beim Erzeuger.
Eine Konformitätserklärung ist daher weit mehr als Papierkram. Sie ist das sichtbare Ergebnis eines umfangreichen Konformitätsbewertungsverfahrens und begleitet die Verpackung durch die Lieferkette.
Wer muss die DoC ausstellen und was muss sie enthalten?
Wer muss die DoC unterzeichnen?
Die Pflicht, die DoC auszustellen und zu unterzeichnen, liegt beim „Erzeuger" im Sinne der PPWR. Der Begriff ist rechtlich weiter gefasst, als er im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird. Gemeint ist der Wirtschaftsakteur, der die Verpackung entwirft oder entwerfen lässt und das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Die aktuelle Auslegungshilfe der Kommission stellt das Design in den Mittelpunkt der Prüfung. In der Praxis ist das meist der Markeninhaber, selbst wenn ein externer Verpackungsproduzent die Verpackung physisch herstellt.
Es ist aber eine Definition, deren Grenzfälle noch offen sind. Wer in komplexen Lieferkettenkonstellationen als Erzeuger gilt, wird möglicherweise erst der Gerichtshof der EU (EuGH) abschließend klären, und die rechtliche Definition wird sich dabei weiter schärfen. Für den Moment lautet die breit akzeptierte Arbeitsannahme für August 2026, den Markeninhaber als Erzeuger zu behandeln.
Weitere Rollen:
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Importeur Importeure müssen prüfen, ob der Nicht-EU-Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die DoC ausgestellt hat, und selbst eine Kopie vorhalten. Sobald sie importierte Produkte umverpacken oder mit eigener Marke versehen, treten sie als Erzeuger auf und müssen eine eigene DoC ausstellen. |
Vertreiber Vertreiber stellen die DoC normalerweise nicht selbst aus, müssen aber prüfen, ob die Kennzeichnungspflichten von Erzeuger oder Importeur erfüllt sind und die Etikettierung konform ist. Sobald sie umverpacken, neu bündeln oder umetikettieren, gelten sie compliance-seitig als Erzeuger. |
Anbieter von Serviceverpackungen Anbieter von Serviceverpackungen und Betreiber von Wiederverwendungssystemen können für ihre spezifische Verpackung auf die Seite des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs rücken, je nachdem, wer das Design kontrolliert. |
Was muss die DoC enthalten?
Anhang VIII gibt die Struktur der Konformitätserklärung vor. Sie ist kürzer, als man anhand ihrer Tragweite erwarten würde.
Eine DoC umfasst:
- Eine eindeutige Kennung der Verpackung
- Die Identifikation des Erzeugers und, sofern relevant, des Bevollmächtigten
- Die Erklärung, dass die DoC unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird
- Identifikation und Beschreibung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit, also präzise genug in Format, Materialien und Abmessungen, um sie ihrer technischen Dokumentation zuzuordnen
- Die Angabe, dass die Verpackung die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt, also alle weiteren angewandten Unionsrechtsakte
- Verweise auf die Normen oder technischen Spezifikationen, auf die sich die Konformität stützt
- Angaben zur notifizierten Stelle, sofern zutreffend (selten bei Verpackungen, da Modul A keine erfordert)
- Ergänzende Angaben sowie Datum, Ort und Unterschrift
Einige Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:
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2 Zusammenfassung mehrerer Rechtsakte ist erlaubt Fällt dieselbe Verpackung unter mehrere EU-Rechtsakte, die jeweils eine Erklärung verlangen, ist ein einziges konsolidiertes Dokument zulässig. |
| 3 Sprache Die DoC muss in der Sprache oder den Sprachen erstellt oder übersetzt werden, die der jeweilige Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Englisch eignet sich gut als Ausgangsversion, doch es ist damit zu rechnen, dass Mitgliedstaaten die DoC in ihrer Amtssprache verlangen. Eine Übersetzung in die Sprache jedes Zielmarktes wird langfristig also wahrscheinlich nötig sein. |
4 Verfügbarkeit für Behörden Auf begründetes Verlangen einer nationalen Marktüberwachungsbehörde muss der Erzeuger die DoC und die zugrunde liegende technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen bereitstellen. |
So bereiten Sie sich auf Ihre erste DoC vor: Konformitätsbewertung und technische Dokumentation
Die DoC ist der einfache Teil. Der größte Aufwand steckt in der Konformitätsbewertung, die ihr vorausgehen muss. Artikel 15 legt diese Pflichten dem Erzeuger auf, und Anhang VII beschreibt das Verfahren sowie die erwarteten Inhalte der technischen Dokumentation:
- eine allgemeine Beschreibung der Verpackung
- die verwendeten Materialien
- die angewandten Normen oder technischen Spezifikationen
- Berechnungen
- Prüfberichte
Im Einklang mit der Auslegungshilfe der Kommission liegt es beim Erzeuger, das konkrete Verfahren aufzusetzen und im Rahmen dessen, was Anhang VII vorgibt, zu entscheiden, was als ausreichende technische Dokumentation gilt. Was in der Praxis akzeptiert wird, ist noch offen.
In der Praxis ist ein vollständiger Prüfbericht für jede Verpackungsart nicht realistisch und dürfte auch nicht der einzige erwartete Nachweis sein. Für viele Anforderungen sollte eine Lieferantenerklärung genügen, etwa die Bestätigung, dass die Verpackung unter den PFAS-Grenzwerten bleibt, ebenso ein technisches Datenblatt. Diese Nachweise werden voraussichtlich das größte Gewicht tragen, wobei die gängige Praxis letztlich den Maßstab setzen wird.
Ein paar Dinge sollten Sie von Anfang an einplanen:
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Sammelantworten von Lieferanten: Lieferanten senden oft ein einziges Dokument für viele Materialien. Eine einzelne Erklärung kann Hunderte von Materialnummern umfassen. Das Konformitätsbewertungsverfahren muss das bewältigen, ohne einen Fragebogen pro Material zu erzwingen.
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Validierung ist nicht verhandelbar: Branchenübergreifend besteht Einigkeit, dass Lieferantenantworten stets intern validiert werden müssen, mit einer klaren Annahme- oder Ablehnungsentscheidung und einem Audit Trail dahinter. Erst die Bestätigung der Lieferantenantwort macht die Dokumentation später belastbar, auch dann, wenn der zugrunde liegende Nachweis eine Erklärung und kein Prüfbericht ist.
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Templates schlank halten: Halten Sie das lieferantenseitige Template möglichst einfach. Ein kurzes Formular, oft nur eine Erklärung oder ein Ankreuzfeld zur Bestätigung, dass keine besorgniserregenden Stoffe enthalten sind, kann in vielen Fällen ausreichen.
- Die technische Dokumentation ist ein lebendes Dokument: Sie muss aktuell bleiben, solange die Verpackung auf dem Markt ist, und über den geltenden Aufbewahrungszeitraum hinweg. Das sind fünf Jahre für Einwegverpackungen und zehn Jahre für wiederverwendbare Verpackungen.
Womit Sie vor der Ausstellung Ihrer ersten DoC beginnen sollten:
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| 2 Definieren Sie das Konformitätsbewertungsverfahren, das jeder DoC vorausgeht, und testen Sie es an ein oder zwei Verpackungseinheiten, um die tatsächlichen Engpässe sichtbar zu machen. |
| 3 Gleichen Sie Ihre vorhandenen Daten mit Anhang VII ab und schließen Sie die Lücken, bevor die DoC ausgestellt werden kann. |
| 4 Legen Sie für jede Verpackungsfamilie die DoC-Ebene fest, also wie viele Verpackungseinheiten eine Erklärung abdeckt. Betrachten Sie dabei Ihr Versandmodell und bestehende Datenstrukturen, um eine Ebene festzulegen, die Sie realistisch erzeugen und pflegen können. |
| 5 Legen Sie fest, wie die DoC und die dahinterliegende technische Dokumentation gespeichert, versioniert und abgerufen werden, wenn Behörden oder relevante Dritte danach fragen. |
opesus Packaging Data Collection ist genau dafür gemacht, die Datenlücken hinter dem Konformitätsbewertungsverfahren zu schließen. Die Lösung sammelt und validiert Verpackungsdaten und technische Unterlagen von Lieferanten und internen Beteiligten strukturiert. So kommen Verpackungs-, Compliance- und Nachhaltigkeitsteams weg von wiederkehrenden Nachfassaktionen und hin zu einem standardisierten Prozess, der einer Prüfung standhält. Die erfassten Daten fließen anschließend automatisch in SAP® Responsible Design and Production, wo Konformitätserklärungen strukturiert generiert werden können.
Fazit
Die Konformitätserklärung ist kurz. Die Arbeit dahinter ist es nicht. Wer jetzt beginnt, für jede Verpackungseinheit klärt, wer der Erzeuger ist, die vorgelagerte Konformitätsbewertung gestaltet und die dahinterliegenden Lieferantendaten strukturiert, stellt DoCs am Ende als Routineergebnis eines bestehenden Prozesses aus. Einige Auslegungsfragen werden in den kommenden Monaten weiter reifen, doch auf vollständige Sicherheit zu warten ist keine Strategie. Die im August ausgestellte DoC wird nicht die endgültige Version sein. Sie muss belastbar genug sein, um den Marktzugang vom ersten Tag an zu tragen, und flexibel genug, um sich mit der Verordnung weiterzuentwickeln.
